Statut der Kaufleute- und Schiffer-Brüderschaft in Stade
Stade 2018
§ 1 – Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die im Jahre 1556 gestiftete Kaufleute- und Schiffer-Brüderschaft ist juristische Person Kraft Verleihung durch König Wilhelm I. vom 16. April 1873; ihr Sitz ist Stade.
(2) Die Brüderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck der Brüderschaft ist ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch unmittelbare Leistungen an hilfsbedürftige Personen im Sinne von $53 AO, Unterstützung von Kinder- und Jugendeinrichtungen, von Kindergärten, Schulen und anderen Einrichtungen zur Berufsausbildung sowie von Personen im Rahmen der Berufsausbildung und Studium, von Kunst- und Kulturveranstaltungen sowie von Projekten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und vergleichbarer Maßnahmen, die im Zwecke der Brüderschaft liegen.
(5) Die Brüderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Bürgerschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Bürgerschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Brüder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bürgerschaft.
(6) Die Mitglieder der Bürgerschaft nennen sich nach altem Herkommen „Bruder“.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Um Aufnahme in die Brüderschaft kann sich jeder mindestens 25 Jahre alte Bürger bewerben, der mindestens einmal als Gast an einem Stiftungsfest teilgenommen hat, in Stadt oder Kreis Stade wohnt oder seine berufliche Tätigkeit ausübt und dessen Opferbereitschaft den Anforderungen der Brüderschaft entspricht. Die Zahl der außerhalb der Stadt wohnenden oder ihre berufliche Tätigkeit ausübenden Brüder darf ein Viertel der Brüder nicht überschreiten. In dieses Viertel werden Brüder, die nach Eintritt in die Brüderschaft ihren Wohn- oder Tätigkeitsort aus der Stadt verlegt haben, nicht eingerechnet.
(2) Die Bewerbung erfolgt durch ein schriftlich an den Präsidierenden Ältermann zu richtendes Gesuch um Aufnahme. Erhebt das Präsidium keine Bedenken, stimmen die Brüder in einer Versammlung in geheimer Wahl über die Aufnahme ab. Die Namen der Bewerber sind den Brüdern mit der Ladung zur Versammlung mitzuteilen. Die in der Versammlung nicht anwesenden Brüder erhalten Gelegenheit zu einer schriftlichen Abstimmung unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Die Stimmzählung erfolgt durch den Sekretär, durch den Präsidierenden Ältermann oder einen seiner Stellvertreter sowie durch einen weiteren vom Präsidium zu bestimmenden Bruder gemeinschaftlich.
(3) Die Aufnahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sie wird dem aufgenommenen Bruder auf der nächsten Versammlung unter Verpflichtung auf das ihm zu überreichende Statut eröffnet.
§ 3 – Pflichten der Brüder
(1) Jeder Bruder hat die Pflicht, dem Zweck der Brüderschaft nach besten Kräften zu dienen, an den Versammlungen teilzunehmen, Beiträge und Umlagen zu leisten sowie die ihm angetragenen Ämter zu übernehmen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Für jede Nichtteilnahme an einer Versammlung ist ein Reugeld zu entrichten, dessen Höhe das Präsidium festsetzt.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes des Festgebenden Bruders bestimmt sich grundsätzlich nach der Zeitfolge des Eintritts in die Brüderschaft. Ein Austausch der Festgebung mit nachfolgenden Anwärtern ist mit Einverständnis des Präsidiums möglich.
(3) Brüder, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Tätigkeit aus dem Landkreis Stade verlegen oder die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr an Veranstaltungen der Brüderschaft teilnehmen können, kann das Präsidium auf Antrag zu passiven Mitgliedern ernennen. Sie brauchen an den Versammlungen nicht teilzunehmen, sind aber beitrags- und spendenpflichtig.
§ 4 – Wahl des Präsidiums
(1) Das Präsidium der Brüderschaft setzt sich zusammen aus dem Ältermannskollegium, das aus dem Präsidierenden Ältermann, dem ersten und zweiten Stellvertreter und drei weiteren Älterleuten besteht, sowie aus dem Sekretär, dem Archivar, dem Rechnungsführer, dem Oberschaffer und dem jeweiligen Festgebenden Bruder.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des jährlich wechselnden Festgebenden Bruders werden auf Vorschlag des Präsidiums in einer Versammlung der Brüder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, die Mitglieder des Ältermannskollegiums in geheimer Wahl. Zum Ältermann kann nur gewählt werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet und der Brüderschaft mindestens 10 Jahre angehört hat.
(3) Zum Präsidierenden Ältermann und zu seinem ersten und zweiten Vertreter können nur Brüder gewählt werden, die dem Ältermannskollegium mindestens für 4 Jahre angehört haben. Ausnahmen sind zulässig, wenn keine Älterleute mit einer solchen Amtszeit zur Verfügung stehen.
Zum Präsidierenden Ältermann soll möglichst ein Bruder gewählt werden, der das Stiftungsfest schon gegeben hat.
(4) Scheiden nicht zum Ältermannskollegium gehörende Mitglieder des Präsidiums vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat das Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Versammlung jeweils einen Stellvertreter zu berufen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidierenden Ältermanns ist innerhalb von 2 Monaten von der Versammlung ein Nachfolger zu wählen.
(5) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Versammlung einen Ältermann, der sich in besonderem Maße um die Brüderschaft verdient gemacht hat, zum Ehrenältermann ernennen. Ehrenälterleute sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Präsidiumssitzungen teilzunehmen.
§ 5 – Aufgaben des Präsidierenden Altermanns
(1) Der Präsidierende Ältermann vertritt die Brüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Legitimation erfolgt durch die Stadt Stade, der das Ergebnis der Wahl des Präsidierenden Ältermannes und seiner Stellvertreter anzuzeigen ist. Ist der Präsidierende Ältermann verhindert, vertritt ihn in allen Rechten und Pflichten der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
(2) Der Präsidierende Ältermann veranlasst die Ladung des Präsidiums zu dessen Zusammenkünften und der Brüder zu deren Versammlungen. Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und leitet das Stiftungsfest.
§ 6 – Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium hat die Tradition der Brüderschaft zu wahren, die Brüder zur getreuen Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere zur Betätigung der Opferbereitschaft anzuhalten, das Vermögen der Brüderschaft zu verwalten und darauf zu achten, dass es ausschließlich und unmittelbar für Stiftungszwecke verwandt wird.
(2) Der Sekretär protokolliert die Beschlüsse der Versammlungen und der Präsidiumssitzungen, erledigt den Schriftverkehr, führt nach Weisung des Präsidierenden Ältermanns die Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder durch und unterstützt den Festgebenden Bruder bei der Ausrichtung des Stiftungsfestes. Die Protokolle der Versammlungen und der Präsidiumssitzungen werden von ihm und dem Präsidierenden Ältermann unterzeichnet; sie sind den jeweiligen Gremien zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Archivar verwaltet das gegenständliche Vermögen der Brüderschaft anhand eines von ihm zu erstellenden Verzeichnisses, sorgt für dessen sichere Verwahrung und pflegliche Erhaltung in einem stets guten Zustand und unterstützt den Festgebenden Bruder bei der Ausgestaltung des Stiftungsfestes durch die Herbeischaffung und Ausschmückung aller Dinge, die zu dessen Verlauf nach altem Herkommen erforderlich sind.
(4) Der Rechnungsführer hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen, getrennt nach Aufkommen aus Spenden einerseits sowie nach Beiträgen, Reu- und Bußgeldern andererseits. Er hat den Kassenbestand zur unmittelbaren Verfügung der Brüderschaft zu halten, die Zahlungsverpflichtungen der Brüderschaft zu erfüllen, Außenstände einzuziehen und die Gelder sicher anzulegen. Die Belegung der verfügbaren Gelder stimmt er mit dem Präsidium ab. Zahlungen dürfen vom Rechnungsführer nur auf vom Präsidierenden Ältermann oder Festgebenden Bruder bestätigten Rechnungen oder von ihm ausgestellte Anweisungen geleistet werden. Der Rechnungsführer zieht Beiträge, Reu- und Bußgelder sowie Spenden der Brüder und Gäste ein. Die Rechnungslegung durch den Rechnungsführer erfolgt am Ende eines jeden Rechnungsjahres möglichst in der zweiten Aprilhälfte und ist der Versammlung vorzutragen. Die Zahlen müssen von einem Rechnungsprüfer geprüft sein, der von der Versammlung auf Vorschlag des Präsidiums für 4 Jahre gewählt wird.
(5) Dem Oberschaffer obliegt es, den Ablauf des Stiftungsfestes und an derer Versammlungen in Abstimmung mit dem Festgebenden Bruder und dem Präsidium zu organisieren. Das Präsidium ernennt auf seinen Vorschlag hin Brüder zu Schaffern, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
(6) Der Festgebende Bruder bestimmt im Benehmen mit dem Präsidium und unter Berücksichtigung der Wünsche der Brüder, wo das Stiftungsfest stattfindet und wie es ausgestattet werden soll. Ihm obliegt es auch, für die Verteilung der Spenden an die vom Präsidium zu bestimmenden Benefiziaten zu sorgen.
§ 7 – Versammlungen
(1) Die Brüderschaft hält jährlich vier Versammlungen ab, und zwar:
die erste Ende Oktober/Anfang November zur Beratung wirtschaftlicher und sonstiger Angelegenheiten der Brüderschaft und zur Entgegennahme von Vorschlägen für die Benefiziatenliste, die zweite Ende November/Anfang bis Mitte Dezember, verbunden mit einem gemeinsamen Essen und Aufnahme der neuen Brüder, die dritte im Januar, verbunden mit dem Stiftungsfest, die vierte im April zur Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers über die Rechnungsablage, zur Erteilung der Entlastung, zur Vornahme von Wahlen und zur Regelung sonstiger Belange der Brüderschaft.
(2) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Präsidium sie für geboten hält oder mindestens 10 Brüder deren Anberaumung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Präsidierenden Ältermann beantragen.
(3) Die Versammlungen werden vom Präsidierenden Ältermann oder nach dessen Weisung vom Sekretär unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einberufen.
(4) Jeder Bruder ist berechtigt, dem Präsidierenden Ältermann Vorschläge für die Tagesordnung zu unterbreiten. Verlangen mindestens 10 Brüder die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, muss dem vom Präsidierenden Ältermann entsprochen werden.
§ 8 – Abstimmungen
(1) Der Präsidierende Ältermann eröffnet die Versammlung, gibt die vom Sekretär nach der Liste der Anwesenden festzustellende Zahl der erschienenen Brüder und die Tagesordnung bekannt, stellt fest, ob gegen die ordnungsgemäße Ladung Einwendungen erhoben werden und leitet die Versammlung.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in diesem Statut nichts anderes vorgeschrieben ist. Auf Verlangen von mindestens zehn Brüdern muss geheim abgestimmt werden.
(3) Soweit das Statut nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Beschlüsse zu nicht in der Tagesordnung angekündigten Gegenständen können nur gefasst werden, wenn alle erschienenen Brüder der Behandlung zustimmen. Satzungsänderungen dürfen beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Brüder anwesend sind. Sie erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Brüder. Sind, weniger als zwei Drittel der Brüder erschienenen, so ist für eine Satzungsänderung eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Brüder beschlussfähig ist.
§ 9 – Stiftungsvermögen
(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen finanziellen Mittel erlangt die Brüderschaft aus Spenden der Brüder und anderer Personen sowie aus Beiträgen und Umlagen der Brüder. Aus den Beiträgen dürfen auch Kosten bestritten werden, die der Brüderschaft durch Aufwendungen zum Zwecke der Erlangung weiterer Spenden entstehen. Dies gilt nicht für die durch das Stiftungsfest entstehenden Kosten.
(2) Jegliche Zuwendungen aus Mitteln der Brüderschaft an Brüder sind unzulässig. Die Brüder erhalten keine Aufwandsentschädigung und haben bei Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Brüderschaft keine Ansprüche an die Brüderschaft. Die Brüderschaft darf auch keine andere Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Brüderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 10 – Schiedsgericht
Streitigkeiten unter Brüdern im Zusammenhang mit der Brüderschaft werden durch ein aus 3 Brüdern bestehendes Schiedsgericht geregelt. Jede der streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende wird durch den Präsidierenden Ältermann ernannt.
§ 11 – Austritt
Der Austritt aus der Brüderschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidierenden Ältermann.
§ 12 – Ausschließung
(1) Durch Beschluss des Präsidiums kann aus der Brüderschaft ausgeschlossen werden,
a) wer zwei Jahre lang an keiner Versammlung der Brüderschaft teilgenommen hat,
b) wer den Zwecken der Brüderschaft zuwiderhandelt,
c) wer mit Beiträgen oder Bußgeldern für zwei Jahre in Verzug gerät,
d) wer sich grundlos weigert, das Amt des Festgebenden Bruders oder ein anderes ihm angetragenes Amt anzunehmen,
e) wer straffällig geworden oder sich in grober Weise ehrlos verhalten hat.
(2) Der Ausschluss kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der zum Präsidium gehörenden Brüder und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.
(3) Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen zwei Wochen die Entscheidung der Versammlung der Brüder zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidierenden Ältermann zu richten. Der den Ausschluss bestätigende Beschluss bedarf der Mehrheit der erschienenen Brüder.
(4) Wird ein gerichtliches Strafverfahren gegen einen Bruder eröffnet, kann das Präsidium das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur gerichtlichen Entscheidung des Verfahrens beschließen. Verlieren Mitglieder der Brüderschaft durch ihr Verhalten oder aus einem anderen Grunde das für die Mitgliedschaft in der Brüderschaft vorauszusetzende Ansehen, so kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums beendet werden. Für das Verfahren gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 13 – Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Brüderschaft oder bei Fortfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr gesamtes Vermögen an die Stadt Stade, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Änderung des Statuts
Statutänderungen, welche den Zweck und Sitz der Gesellschaft oder dessen äußere Vertretung und Beschlüsse, welche die Auflösung der Gesellschaft betreffen, bedurften während der preußischen Landesherrschaft der Genehmigung durch den Landesherrn, sonstige Abänderungen der Statuten der Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover. Diese Zuständigkeiten sind nach Auflösung Preußens auf das Land Niedersachsen übergegangen und durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch vom 04. März 1971 den Regierungspräsidenten und den Präsidenten der Verwaltungsbezirke zugewiesen worden. Nach Auflösung der Regierungs- und Verwaltungsbezirke ist die Zuständigkeit nunmehr auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergegangen.